SATZUNG DES SCHUTZENGEL FÜR HONDURAS KINDER e.V. 

(in der Fassung vom 6.1.2012)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen "Schutzengel für Honduras Kinder".

 

2.   Sitz des Vereins ist Berlin.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.

 

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz „e.V“.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Entwicklungszusammenarbeit durch die Unterstützung von Kinder- und Jugendheimen, Waisenhäusern und privaten Bildungseinrichtungen in Honduras.

 

2. Die Einrichtungen, die der Verein unterstützt, sind dem Verein als besonders hilfsbedürftig empfohlen worden.

 

3. So werden etwa das Heim „hogar de amor“ in La Ceiba sowie die „jungle school“ -eine Schule in einem ländlichen Bereich- , die beide von der Non-Profit-Organisation Helping Honduras Kids betrieben werden, gefördert. 

 

4. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Geld- und Sachspenden, durch tätige Mithilfe, mittels Durchführung von Spendenaktionen. Der Verein hilft auch bei der Vermittlung und Unterbringung von Freiwilligen, die für eine begrenzte Zeit in dem Projekt mitarbeiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Hondurashilfe e.V.“, Sandhäuserstr. 9, 69124 Heidelberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Alle Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme und zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung berechtigt.

 

2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Auflösung als juristische Person, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

 

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, wenn die Austrittserklärung mindestens zwei Monate vorher dem Vereinsvorstand zugegangen ist. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat das Mitglied vorher zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat schriftlich zu dem vom Vorstand angekündigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Versendung der Mitteilung an das Mitglied, wobei die Frist am vierten Tag nach der Versendung zu laufen beginnt, kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. 

 

§ 6 Mittel

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Geld- und Sachspenden

b) öffentliche Zuschüsse und/oder Zuwendungen

c) sonstige Einnahmen.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.

 

2. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen, wobei es zur Wahrung der Frist auf die rechtzeitige Versendung der Einladung, nicht auf den Zugang beim Mitglied ankommt.

 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Satzungsänderungen,

b) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

d) den Haushaltsvorschlag, wobei die Beschlussfassung hierüber dem Vorstand übertragen werden kann,

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) den Ausschluss eines Mitgliedes nach Einspruch,

g) die eingereichten Anträge,

h) die Auflösung des Vereins,

i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 5.

 

4. Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 

 

5. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht eine Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins betreffen. Vorweg kann offen darüber abgestimmt werden, ob und ggf. über welche Angelegenheit geheim abzustimmen ist.

 

6. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Vorstandes. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.

 

7. Auf schriftliches Verlangen von 1/4 der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die, in dem schriftlichen Verlangen enthaltenen Angelegenheiten, beschlussfähig ist. Ebenso kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies, nach Meinung des Vorstandes, die Interessen des Vereins erfordern.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung befugt, ist der 1. und der 2. Vorsitzende, wobei jeder einzeln zur Vertretung des Vereins i.S. des § 26 BGB berechtigt ist. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, wiederholte Wahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abberufung der Gewählten bedarf in jedem Fall (auch wenn sie auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht) einer Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

 

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 

 

4. Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern des Vereins gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

5. Die Mitglieder erhalten ein Mal jährlich einen Tätigkeitsbericht, spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres.

 

§ 10 Niederschriften

 

Über die Mitgliederversammlungen sind kurze Niederschriften zu führen, in denen die Beschlüsse wörtlich niederzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind bei der nächstfolgenden Versammlung bzw. Sitzung zu verlesen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen zuvor schriftlich zu erfolgen. Für die Verwendung des eventuell vorhandenen Vereinsvermögens gilt § 3 Abs. 5.

 

2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren, und zwar in dem in § 9 näher bezeichneten Vertretungsverhältnis.

 

3. Vorstehende Satzung wurde am 03.12.2011 beschlossen.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: 

 

Berlin, den 6.1.2012 

 

 

 

 

 

 

Dr. Anke Blomberg        Bernd-Volker Blomberg

   1. Vorstand 2. Vorstand